Impressum

Mütterzentren Internationales Netzwerk für Empowerment /
Mütterzentren Internationales Netzwerk für Empowerment e.V.
c/o Mütterforum Baden-Württemberg e.V.
Hauptstraße 28
70563 Stuttgart
Deutschland
Telefon: 0049 (0) 711-21 55 520
E-Mail: info@minemothercenters.org

Website: www.minemothercenters.org

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Vertretungsberechtigter Vorstand:
Emese Dömösi (Ungarn), Ingrid Bregenzer (Deutschland), Andrea Laux (Deutschland), Penny Kerrigan (Kanada)

Bevollmächtigte Vertreter:
Emese Dömösi (Ungarn), Ingrid Bregenzer (Deutschland), Andrea Laux (Deutschland), Penny Kerrigan (Kanada)

Registergericht: Amtsgericht Stuttgart
Registernummer: VR 720082
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß §10 Absatz 3 MDStV: Andrea Laux
Trotz sorgfältiger Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für Links zu externen Webseiten.

Registergericht: Amtsgericht Stuttgart
Zulassungsnummer: VR 720082
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß §10 Absatz 3 MDStV: Andrea Laux, Vorsitzende
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für Links zu externen Webseiten.

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Distanzierung der Verwendung unserer Kontaktdaten zu kommerziellen Zwecken

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© 2019    MINE Mütterzentren Internationales Netzwerk für Empowerment /

Mütterzentren Internationales Netzwerk für Empowerment e.V.

„Mütterzentren Internationales Netzwerk für Empowerment“ e.V. „Mütterzentren Internationales Netzwerk für Empowerment” e.V. Kurzform MINE

Satzung Stand 2020

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 
  1. Der Verein führt den Namen „Mütterzentren Internationales Netzwerk für Empowerment“/ „Mother Centers International Network for Empowerment“ e.V. - Kurzform MINE. 
  2. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck des Vereins 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und die Völkerverständigung. Der Verein wirkt im Bereich Familie, Jugend, Kinder.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Entwicklung und Durchführung von Fortbildungsprogrammen mit Schwerpunkt Selbsthilfe und durch Projekte mit Netzwerkpartnern zum Kompetenz- und Kapazitäten Aufbau für Frauen von Mütter- und Familienzentren innerhalb und außerhalb Europas.

MINE führt Seminare und Austauschprojekte für Frauen aus Mütterzentren weltweit durch, die das MINE-Fortbildungsprogramm mit beinhalten und dokumentiert diese Aktivitäten. MINE arbeitet mit Frauen weltweit zusammen und unterstützt sie in ihren Tätigkeiten in Selbsthilfeprojekten und Nachbarschaftshilfen, insbesondere in Mütter- und Familienzentren. Diese Zusammenarbeit umfasst z.B.: - Informationen für Frauen vor Ort in Fragen des Familienalltags (Kindererziehung, Gesundheitsvorsorge, Schuldenabbau, Umgang mit Behörden) - Informationen für Frauen vor Ort zu den Themen Fundraising, Organisationsentwicklung und Verhandlungsführung. MINE betreibt internationale Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung und Verbreitung der Idee „Mütter- und Familienzentren“.

  • 3 Gemeinnützigkeit 
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied bei MINE sein können: 
  • Mütter- und Familienzentren weltweit 
  • Netzwerke und/oder Dachverbände von Mütter- und Familienzentren weltweit. 
  • Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. 
  1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftlichen Antrag an den Vorstand erworben werden. Gegen ablehnenden Bescheid kann die/der AntragstellerIn Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Ablehnungsbescheids schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet 

  1. mit dem Tod des Mitglieds/ mit der Auflösung eines Vereins mit sofortiger Wirkung. 
  2. durch freiwilligen Austritt in Form einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. §6 Mitgliedsbeitrag Es wird kein Mitgliedsbeitrag mehr erhoben, weitere Regelungen sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
  • 6 Mitgliedsbeitrag 

Es wird kein Mitgliedsbeitrag mehr erhoben, weitere Regelungen sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

  • 7 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind 

  1. der Vorstand 
  2. die Mitgliederversammlung
  • 8 Der Vorstand 

Der Vorstand des Vereins besteht aus einem/einer Vorstandsvorsitzenden und bis zu vier Stellvertreter*innen. Vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind die drei Vorstandsmitglieder, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Der alte Vorstand bleibt im Amt, bis der neue die Geschäfte übernimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihr Amt ehrenamtlich wahr. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhalten sie eine angemessene Aufwandsentschädigung nach § 3 Ziff. 26a EstG bis zur dort festgesetzten Höhe, sofern hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

  • 9 Zuständigkeit des Vorstands 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die zu seinem Aufgabenbereich gehören: 

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen. 
  2. Einberufung der Mitgliederversammlungen. 
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Erstellung eines Jahresberichtes; Führung der laufenden Geschäfte. 
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Honorarverträgen.
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  • 10 Beschlussfassung des Vorstands 

Der Vorstand des Vereins ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind und sich einig sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung (auch per Fax oder E-Mail) zu der zu beschließenden Regelung erklären.

  • 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mütter- und Familienzentren, bzw. angeschlossene Dachverbände entsenden jeweils eine Vertretung mit einer Stimme. Zur Ausübung eines Stimmrechts kann ein Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Bei einer Mitgliederversammlung per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum ist keine Stimmvertretung möglich.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: 

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands. 
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands. Wahl eines Kassierers/einer Kassiererin. 
  3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 
  4. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags. 

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

  • 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (per Brief, E-Mail oder Fax) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von dreißig Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Eine Mitgliederversammlung per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum ist grundsätzlich möglich. Für die Einladung gelten die satzungsmäßigen Fristen. Die erforderlichen Login-Daten werden allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

  • 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird von der/vom ersten Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 

Die/der ProtokollführerIn wird von der/dem Versammlungsleiter*in bestimmt, zur/zum Protokollführer*in kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. 

Abstimmungen müssen - wenn mehrheitlich gewünscht - schriftlich durchgeführt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder können ihre Zustimmung oder Ablehnung bis spätestens zum Versammlungsbeginn zu Händen des Vorstands schriftlich erteilen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig, sie kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, der Einladung muss sowohl der bisherige, als auch der neue Satzungstext beigefügt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

  • 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

  • 15 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit beschlossen werden. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, falls die Mitgliedschaft nichts anderes bestimmt. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein Mütterforum Baden-Württemberg e.V. mit Sitz in Stuttgart zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.

  • 16 Inkrafttreten 

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart in Kraft. Sollten formelle Satzungsänderungen lt. Finanzamt nötig sein, wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung befugt, diese zu veranlassen.

Stand: Juni 2020

„Mütterzentren Internationales Netzwerk für Empowerment“ e.V.

“Mütterzentren Internationales Netzwerk für Empowerment” e.V. Kurzform MINE

Statuten Stand 2020

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Mütterzentren Internationales Netzwerk für Empowerment”/ “Mother Centers International Network for Empowerment” e.V. - abgekürzt MINE.

Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.

Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Völkerverständigung.

Der Verein ist in den Bereichen Familie, Jugend und Kinder tätig.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Entwicklung und Durchführung von Schulungsprogrammen mit dem Schwerpunkt Hilfe zur Selbsthilfe und durch Projekte mit Netzwerkpartnern zum Kompetenz- und Kapazitätsaufbau für Frauen von Mütter- und Familienzentren innerhalb und außerhalb Europas.

MINE führt weltweit Seminare und Austauschprojekte für Frauen aus Mütterzentren durch, die das mine-Schulungsprogramm beinhalten, und dokumentiert diese Aktivitäten. mine arbeitet mit Frauen weltweit und unterstützt sie bei ihren Aktivitäten in Selbsthilfeprojekten und Nachbarschaftshilfe, insbesondere in Mütter- und Familienzentren. 

Diese Zusammenarbeit umfasst z. B:

- Informationen für einheimische Frauen in Fragen des täglichen Familienlebens (Kindererziehung,

  Gesundheitsfürsorge, Schuldenabbau, Umgang mit Behörden)

- Informationen für lokale Frauen zu den Themen Fundraising, Organisationsentwicklung 

  und Verhandlungsgeschick.

MINE betreibt internationale Öffentlichkeitsarbeit, um die Idee der “Mütter- und Familienzentren’ zu unterstützen und zu verbreiten.

  • 3 Gemeinnütziger Status

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei MINE steht folgenden Personen offen

  • Mütter- und Familienzentren weltweit
  • Netzwerke und/oder Dachverbände von Mütter- und Familienzentren weltweit.
  • Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.

Die Mitgliedschaft kann durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand erworben werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds/ mit der Auflösung eines Vereins mit sofortiger Wirkung.
  • durch freiwilligen Rücktritt in Form einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
  • 6 Mitgliedsbeitrag

Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht mehr erhoben, weitere Regelungen sind in der Geschäftsordnung festgelegt

  • 7 Organe der Vereinigung

Die Organe des Vereins sind

  • der Verwaltungsrat
  • die Generalversammlung
  • 8 Der Exekutivausschuss

Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu vier Stellvertretern. Die drei Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches befugt, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der alte Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt. 

Scheidet ein Mitglied des Exekutivausschusses während der Amtszeit aus, so wählt der Exekutivausschuss ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

Der Exekutivrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung nach § 3 gemäß § 3 Nr. 26a EStG bis zu der Höhe, in der Mittel zur Verfügung stehen.

  • 9 Verantwortung des Verwaltungsrats

Der Exekutivausschuss ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig, einschließlich:

  • Vorbereitung der Generalversammlungen und Erstellung der Tagesordnungen.
  • Einberufung der Generalversammlungen.
  • Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Haushaltsjahr; Erstellung eines Jahresberichts; Führung der laufenden Geschäfte.
  • Abschluss und Beendigung von Arbeits- und Honorarverträgen.
  • Entscheidungen über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.
  • 10 Beschlussfassung durch das Exekutivkomitee

Der Exekutivausschuss der Vereinigung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Exekutivausschusses anwesend sind und zustimmen. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die schriftlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail einberufen werden. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung (auch per Fax oder E-Mail) zu der zu beschließenden Regelung erklären.

  • 11 Die Generalversammlung der Mitglieder

Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Generalversammlung. Mütter- und Familienzentren oder angeschlossene Dachverbände. Ein Mitglied kann schriftlich zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden; die Bevollmächtigung muss für jede Mitgliederversammlung gesondert erteilt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. 

Die Generalversammlung ist ausschließlich für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. Wahl eines Schatzmeisters.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung.

Entscheidungen über Einsprüche gegen die Ablehnung eines Mitgliedsantrags.

In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Exekutivausschusses fallen, kann die Generalversammlung über Empfehlungen an den Exekutivausschuss entscheiden. Der Exekutivausschuss kann seinerseits in Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen, die Stellungnahme der Generalversammlung einholen.

Bei einer Hauptversammlung per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum ist keine Stellvertreterabstimmung möglich.

  • 12 Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder

Die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich (per Brief, E-Mail oder Fax) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von dreißig Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Eine Versammlung per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum ist grundsätzlich möglich. Für die Einladung gelten die gesetzlichen Fristen. Die notwendigen Zugangsdaten werden allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

  • 13 Beschlüsse der Generalversammlung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die erste Vorsitzende oder, bei dessen/deren Abwesenheit, ein anderes Mitglied des Exekutivausschusses. Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter ernannt; zum Schriftführer kann auch ein Nichtmitglied ernannt werden. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn die Mehrheit dies verlangt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit. Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, können ihre Zustimmung oder Ablehnung spätestens zu Beginn der Sitzung schriftlich zu Händen des Exekutivausschusses erklären. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; sie können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden; der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der neue Text der Satzung beizufügen.

Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.

  • 14 Ergänzungsanträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung beim Exekutivausschuss schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

  • 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein Mütterforum Baden Württemberg e.V. mit Sitz in Stuttgart, der es für Zwecke der Bildung und Erziehung zu verwenden hat. 

  • 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart in Kraft. 

Sollten aus Sicht des Finanzamtes formale Änderungen der Satzung erforderlich sein, wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung ermächtigt, diese Änderungen zu veranlassen.